Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer als gewalttätig einzuschätzen. Aktenkundig ist, dass es am 23. Juli 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylbewerber in der Asylunterkunft Altdorf zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, woraufhin die Polizei ausrücken musste. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2012 gegenüber der Polizei ausfällig. Mit Strafbefehl vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein schuldig befunden.