BGE 2C_334/2008 vom 30.05.2008 E. 4.3). Anlässlich der Haftanordnung wurde der Beschwerdeführer noch angehört. Danach wurde zweimal die Zustimmung zur Haftverlängerung unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde also seit Anfang Januar 2013 nicht mehr vor Gericht angehört. Damit wurden die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers massiv missachtet. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer als gewalttätig einzuschätzen.