verzichten. Darin liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.44). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nur denkbar erscheint, wenn die betroffene Person mit ihren Verfahrensrechten vertraut ist (vgl. dazu BGE 128 II 246 E. 3.6).