e) Schliesslich geht es der Vorinstanz darum, Verfahrensleerläufe zu vermeiden. Dafür besteht ein gewisses Verständnis. So kann im Zeitpunkt der Haftverlängerung eine unveränderte Sachlage bestehen. Zudem ist es möglich, dass nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (AGVE 2009 S. 361 f.). Das vorinstanzliche Interesse hat aber hinter den Anspruch der betroffenen Person auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzustehen. Dieser ist gänzlich unverzichtbar und stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 245 E. 3.5). Die Vorinstanz durfte also auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht