Der Unterschied zwischen den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und den strafrechtlichen Haftarten ist in Bezug auf die Rechte des Inhaftierten von fundamentaler Bedeutung (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 252). Es verbietet sich also, gewisse gesetzgeberische Überlegungen im Zusammenhang mit der strafprozessualen Haft bei der Handhabung der Administrativhaft zulasten der betroffenen Person miteinfliessen zu lassen.