d) Der hier besprochene Freiheitsentzug zwecks Sicherstellung der Wegweisung stellt eine rein verwaltungsrechtliche, sogenannte administrative, Massnahme dar und hat mit den Zwecken der strafrechtlichen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe nichts gemein. Der Unterschied zwischen den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und den strafrechtlichen Haftarten ist in Bezug auf die Rechte des Inhaftierten von fundamentaler Bedeutung (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 252).