BBl 2009 S. 8899 ff.). Hingegen bedurfte die Umsetzung der EG-Rückführungsrichtlinie keinerlei Überlegungen hinsichtlich der Frage nach der Mündlich- oder Schriftlichkeit eines Haftverlängerungsverfahrens. Aus dem neugefassten Art. 79 AuG ergeben sich also keine entsprechenden Antworten.