Die Ausschaffungshaft kann im Rahmen der erstmaligen Haftanordnung für bis zu sechs Monate angeordnet werden. Die Obergrenze ist für sämtliche im nationalen Recht vorgesehenen Haftarten und die Kombinationen dieser Haftarten verbindlich. Die Gründe, die eine Haftverlängerung oder Haftanordnung über sechs Monate ermöglichen, gelten für alle Haftarten. Die Haftverlängerungsgründe sind daher für alle Haftarten in Artikel 79 AuG geregelt (Weisungen BFM zur Ausschaffung und zu den Zwangsmassnahmen vom 25.10.2013 Ziff. 9.3; BBl 2009 S. 8899 ff.).