In Bezug auf die Durchsetzungshaft ergibt sich immerhin aus Art. 78 Abs. 4 AuG, dass die Haftverlängerung in einem schriftlichen Verfahren stattfinden kann, soweit der Betroffene keine mündliche Verhandlung verlangt. Hierbei handelt es sich indes um eine verfahrensrechtliche Sonderregel (Thomas Hugi Yar, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.125).