b) Wie die Vorinstanz indessen zutreffend festhält, äussert sich Art. 79 Abs. 2 AuG nicht dazu, ob eine Verlängerung der Ausschaffungshaft anlässlich einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen ist oder auch auf schriftlichem Weg erfolgen kann. Auch anhand dem Wortlaut der übrigen Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen (Art. 73 ff. AuG) lässt sich nicht erhellen, in welcher Form die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu erfolgen hat. In Bezug auf die Durchsetzungshaft ergibt sich immerhin aus Art. 78 Abs. 4 AuG, dass die Haftverlängerung in einem schriftlichen Verfahren stattfinden kann, soweit der Betroffene keine mündliche Verhandlung verlangt.