Tarkan Gösku, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 80 N. 10; Andreas Zünd, a.a.O., N. 4 zu Art. 80). Ein Verzicht auf prozessuale Rechte im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher Administrativhaft darf freilich nicht ohne weiteres angenommen werden. Haft bedeutet doch einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers (BGE 128 II 246 E. 3.6).