a) Die Haftprüfung hat grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Die inhaftierte Person ist also von der Haftkontrollbehörde zwingend mündlich anzuhören. Das Erfordernis der Haftprüfung in einem mündlichen Verfahren gilt nicht nur für die erstmalige Haftanordnung, sondern auch für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 5 AuG) sowie für die Genehmigung der Haftverlängerung (BGE 128 II 245 E. 3.5, 124 II 3 E. 1, 121 II 112 f. E. 1c; Weisungen BFM zur Ausschaffung und zu den Zwangsmassnahmen vom 25.10.2013 Ziff. 9.11; Tarkan Gösku, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.