So könne im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausschaffungshaft zumindest in Fällen von klarer, unstrittiger Rechtslage, bei welcher sich bezüglich des Haftgrundes keine neuen Tatsachen ergeben hätten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich einen Verfahrensleerlauf darstellen würde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das rechtliche Gehör auf schriftlichem Wege gewährt werden. Ob tatsächlich eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden musste, ist folgend zu prüfen.