Ausserdem hätte der Gesetzgeber auch bei der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 79 AuG darauf verzichtet, ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vorzuschreiben. So könne im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausschaffungshaft zumindest in Fällen von klarer, unstrittiger Rechtslage, bei welcher sich bezüglich des Haftgrundes keine neuen Tatsachen ergeben hätten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich einen Verfahrensleerlauf darstellen würde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das rechtliche Gehör auf schriftlichem Wege gewährt werden.