Grund dafür sei die klare Regelung von Art. 227 Abs. 6 StPO, wonach die Untersuchungshaft in aller Regel in einem schriftlichen Verfahren verlängert werden könne. Ausserdem hätte der Gesetzgeber auch bei der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 79 AuG darauf verzichtet, ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vorzuschreiben.