3. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer gegen die neuerliche Haftverlängerung zur Wehr. Zumindest verlangt er, sich vor Gericht äussern zu können. Was die Haftverlängerungen (LGP 13 93 vom 19.04.2013 und angefochtener Entscheid) anbelangt, hat die Vorinstanz davon abgesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, jeweils schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Die Vorinstanz rechtfertigte ihr Vorgehen im Wesentlichen damit, dass aus gesetzgeberischer Sicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne. Grund dafür sei die klare Regelung von Art.