76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot). Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist also erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug zurzeit noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Nebst Bestehen eines Haftgrundes muss die Haft weiter verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein. Zudem muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (BGE 130 II 57 f. E. 1, 127 II 171 E. 2b, 125 II 374 f. E. 3a, 122 II 150 f. E. 1; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 1 zu Art. 76).