Fremdenpolizei. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG. Verlängerung Ausschaffungshaft. Die Haftprüfung hat grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Die inhaftierte Person ist von der Haftkontrollbehörde zwingend mündlich anzuhören. Das Erfordernis der Haftprüfung in einem mündlichen Verfahren gilt nicht nur für die erstmalige Haftanordnung, sondern auch für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch, sowie für die Genehmigung der Haftverlängerung. Obergericht, 10. Januar 2014, OG V 13 46 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 2C_119/2014 vom 06.02.2014) Aus den Erwägungen: