{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-46_2014-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7643", "Checksum": "356aab01b842170afd77469bbac877bd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.01.2014 2014_OG V 13 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG. Verlängerung Ausschaffungshaft. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:35", "Checksum": "a4bb02e31ffd7e7dbdaa780eb49611c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.01.2014 2014_OG V 13 46\nRegeste:\nFremdenpolizei. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG. Verlängerung Ausschaffungshaft. \n\n 4. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann zur unverzüglichen Haftentlassung\nführen (Tarkan Gösku, a.a.O., Art. 80 N. 25). Nicht jede Verletzung von\nVerfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt indessen auch zur Haftentlassung. Es\nkommt darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für die Wahrung\nder Rechte des Betroffenen und andererseits dem Interesse an einer reibungslosen\nDurchsetzung der Ausschaffung zukommt. Wenn etwa der Ausländer die öffentliche\nSicherheit gefährden könnte, besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der\nHaftrichterverhandlung (BGE 122 II 158 E. 3a; BGE 2C_334/2008 vom 30.05.2008 E. 4.3).\nAnlässlich der Haftanordnung wurde der Beschwerdeführer noch angehört. Danach wurde\nzweimal die Zustimmung zur Haftverlängerung unter Verzicht auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde also seit Anfang Januar 2013\nnicht mehr vor Gericht angehört. Damit wurden die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers\nmassiv missachtet. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer als gewalttätig\neinzuschätzen. Aktenkundig ist, dass es am 23. Juli 2012 zwischen dem Beschwerdeführer\nund einem anderen Asylbewerber in der Asylunterkunft Altdorf zu einer tätlichen\nAuseinandersetzung gekommen ist, woraufhin die Polizei ausrücken musste. Des Weiteren\nwurde der Beschwerdeführer am 7. November 2012 gegenüber der Polizei ausfällig. Mit\nStrafbefehl vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher\nKörperverletzung, Drohung und Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein schuldig\nbefunden. Dem Schuldspruch wegen ersterem Delikt ging wiederum eine\nAuseinandersetzung mit einem anderen Asylbewerber vom 7. Januar 2013 voraus. Im\nRahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2013 gibt der Beschwerdeführer zu\nProtokoll, dass er jeden Tag zehn Dosen Bier getrunken und Marihuana konsumiert habe.\nDabei hätte er die Kontrolle verloren. Auch nach seiner Verhaftung zeigte sich der\nBeschwerdeführer gewaltbereit. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Indizien, dass\nder Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Demnach kommt\neine sofortige Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft nicht in Frage, mithin diese\nBegehren abzuweisen ist.\n"}