{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-46_2014-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7643", "Checksum": "356aab01b842170afd77469bbac877bd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.01.2014 2014_OG V 13 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG. Verlängerung Ausschaffungshaft. 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Hierbei handelt es sich indes um eine\nverfahrensrechtliche Sonderregel (Thomas Hugi Yar, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser\n[Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von\nAusländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.125).\n\nc) Mit der Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG),\nwelche eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt, wurden das AuG und das AsylG per 1.\nJanuar 2011 angepasst. Die Zwangsmassnahmen waren neben den Entfernungs- und\nFernhaltemassnahmen am meisten von den Änderungen betroffen. Die maximale\nObergrenze für die Administrativhaft beträgt nun 18 Monate (Art. 79 Abs. 2 AuG). Für\nMinderjährige zwischen 15 und 18 Jahren beträgt die absolute Obergrenze 12 Monate\n(sowohl für die Ausschaffungs- wie auch für die Durchsetzungshaft). Die Ausschaffungshaft\nkann im Rahmen der erstmaligen Haftanordnung für bis zu sechs Monate angeordnet\nwerden. Die Obergrenze ist für sämtliche im nationalen Recht vorgesehenen Haftarten und\ndie Kombinationen dieser Haftarten verbindlich. Die Gründe, die eine Haftverlängerung oder\nHaftanordnung über sechs Monate ermöglichen, gelten für alle Haftarten. Die\nHaftverlängerungsgründe sind daher für alle Haftarten in Artikel 79 AuG geregelt (Weisungen\nBFM zur Ausschaffung und zu den Zwangsmassnahmen vom 25.10.2013 Ziff. 9.3; BBl 2009\nS. 8899 ff.). Hingegen bedurfte die Umsetzung der EG-Rückführungsrichtlinie keinerlei\nÜberlegungen hinsichtlich der Frage nach der Mündlich- oder Schriftlichkeit eines\nHaftverlängerungsverfahrens. Aus dem neugefassten Art. 79 AuG ergeben sich also keine\nentsprechenden Antworten.\n\nd) Der hier besprochene Freiheitsentzug zwecks Sicherstellung der Wegweisung\nstellt eine rein verwaltungsrechtliche, sogenannte administrative, Massnahme dar und hat\nmit den Zwecken der strafrechtlichen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe nichts gemein.\nDer Unterschied zwischen den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und den\nstrafrechtlichen Haftarten ist in Bezug auf die Rechte des Inhaftierten von fundamentaler\nBedeutung (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 252).\nEs verbietet sich also, gewisse gesetzgeberische Überlegungen im Zusammenhang mit der\nstrafprozessualen Haft bei der Handhabung der Administrativhaft zulasten der betroffenen\nPerson miteinfliessen zu lassen.\n\ne) Schliesslich geht es der Vorinstanz darum, Verfahrensleerläufe zu vermeiden.\nDafür besteht ein gewisses Verständnis. So kann im Zeitpunkt der Haftverlängerung eine\nunveränderte Sachlage bestehen. Zudem ist es möglich, dass nur über Rechtsfragen zu\nentscheiden ist (AGVE 2009 S. 361 f.). Das vorinstanzliche Interesse hat aber hinter den\nAnspruch der betroffenen Person auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nzurückzustehen. Dieser ist gänzlich unverzichtbar und stellt die zentrale prozessuale\nGarantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 245 E.\n3.5). Die Vorinstanz durfte also auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht\nverzichten. Darin liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids führt (Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.44). Im Übrigen ist darauf\nhinzuweisen, dass ein Verzicht auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nur\ndenkbar erscheint, wenn die betroffene Person mit ihren Verfahrensrechten vertraut ist (vgl.\ndazu BGE 128 II 246 E. 3.6).\n\n"}