{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-46_2014-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7643", "Checksum": "356aab01b842170afd77469bbac877bd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.01.2014 2014_OG V 13 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG. Verlängerung Ausschaffungshaft. 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Januar 2014, OG V 13 46\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, BGE 2C_119/2014 vom 06.02.2014)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die\nzuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in\nAusschaffungshaft nehmen, wenn ein Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG). Ein\nsolcher liegt vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und\nLeben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden\nist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ebenso stellt die\nʺUntertauchensgefahrʺ ein Ausschaffungshaftgrund dar. Diese ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b\nAuG dann gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene\nPerson sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht\nnach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3); oder\nihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen\nwidersetzt (Ziff. 4). Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die\nmaximale Haftdauer kann aber gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen\nrichterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate\nverlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert\n(lit. a); oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen\nStaat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Die für den Vollzug der Weg- oder\nAusweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG;\nBeschleunigungsgebot). Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist also erforderlich, dass\nein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder\nAusweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug zurzeit noch nicht möglich, jedoch absehbar\nist. Nebst Bestehen eines Haftgrundes muss die Haft weiter verhältnismässig und die\nAusschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein. Zudem muss der Vollzug der\nWegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (BGE 130 II 57 f. E. 1, 127 II 171\nE. 2b, 125 II 374 f. E. 3a, 122 II 150 f. E. 1; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,\nKommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 1 zu Art. 76).\n\n3. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer gegen die neuerliche Haftverlängerung\nzur Wehr. Zumindest verlangt er, sich vor Gericht äussern zu können. Was die\nHaftverlängerungen (LGP 13 93 vom 19.04.2013 und angefochtener Entscheid) anbelangt,\nhat die Vorinstanz davon abgesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\nStattdessen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, jeweils schriftlich\nStellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Die Vorinstanz\nrechtfertigte ihr Vorgehen im Wesentlichen damit, dass aus gesetzgeberischer Sicht auf eine\nmündliche Verhandlung verzichtet werden könne. Grund dafür sei die klare Regelung von\nArt. 227 Abs. 6 StPO, wonach die Untersuchungshaft in aller Regel in einem schriftlichen\nVerfahren verlängert werden könne. Ausserdem hätte der Gesetzgeber auch bei der per 1.\nJanuar 2011 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 79 AuG darauf verzichtet, ausdrücklich\neine mündliche Verhandlung vorzuschreiben. So könne im Zusammenhang mit der\nVerlängerung der Ausschaffungshaft zumindest in Fällen von klarer, unstrittiger Rechtslage,\nbei welcher sich bezüglich des Haftgrundes keine neuen Tatsachen ergeben hätten und die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich einen Verfahrensleerlauf darstellen\nwürde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das rechtliche\nGehör auf schriftlichem Wege gewährt werden. Ob tatsächlich eine mündliche Verhandlung\nnicht stattfinden musste, ist folgend zu prüfen.\n\na) Die Haftprüfung hat grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu\nerfolgen. Die inhaftierte Person ist also von der Haftkontrollbehörde zwingend mündlich\nanzuhören. Das Erfordernis der Haftprüfung in einem mündlichen Verfahren gilt nicht nur für\ndie erstmalige Haftanordnung, sondern auch für den Entscheid über ein\nHaftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 5 AuG) sowie für die Genehmigung der\nHaftverlängerung (BGE 128 II 245 E. 3.5, 124 II 3 E. 1, 121 II 112 f. E. 1c; Weisungen BFM\nzur Ausschaffung und zu den Zwangsmassnahmen vom 25.10.2013 Ziff. 9.11; Tarkan\nGösku, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und\nAusländer [AuG], Bern 2010, Art. 80 N. 10; Andreas Zünd, a.a.O., N. 4 zu Art. 80). Ein\nVerzicht auf prozessuale Rechte im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher\nAdministrativhaft darf freilich nicht ohne weiteres angenommen werden. Haft bedeutet doch\neinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers (BGE 128 II 246 E. 3.6).\n\n"}