c) Die Observationsergebnisse lassen sich nur schwer mit dem Gutachten von Dr. med. B. Müller-Werth und einer entsprechenden Einschränkung vereinbaren. Alleine gestützt darauf kann aber andererseits auch nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leichter und mittelschwererer Tätigkeit geschlossen werden. 5. Das Obergericht erachtet weitere Abklärungen als erforderlich. Es ist daher bei Dr. med.