b) Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 8C_521/2012 vom 20.12.2012 E. 5.1 mit Hinweisen).