Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Sichere Kenntnis bezüglich des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes könne erst eine unabhängige ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials und des Beschwerdeführers liefern. Die Beschwerdegegnerin erachtet hingegen den Sachverhalt offenbar als genügend abgeklärt. Trotzdem macht sie dem Gericht den Vorschlag, falls es an der von ihr angenommenen Leistungsfähigkeit zweifle, könne es bei Dr. med. B. Müller-Werth unter Vorlage des Observationsmaterials ein Gutachten einholen.