4. Der Beschwerdeführer macht geltend, während medizinische Untersuchungen die Fragen, ob ein Gesundheitsschaden vorliege und wie sich dieser allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, zu beantworten habe, solle ein Observationsbericht verifizieren oder falsifizieren, dass sich die versicherte Person (im vermeintlich unbeobachteten Alltag) übereinstimmend zur Untersuchungssituation verhalte. Es gehe also nicht darum, anhand von Observationsergebnissen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).