Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden. In casu lassen sich die Observationsergebnisse nicht mit dem bereits vorliegenden medizinischen Gutachten vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit lässt sich aber auch nicht alleine gestützt auf den Observationsbericht festlegen. Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials. Obergericht, 24. Oktober 2014, OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten) Aus den Erwägungen: