IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 60 Abs. 1 VRPV. Das Obergericht hat vom Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden.