{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-10-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-45--Zwi_2014-10-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7653", "Checksum": "ef6cb3ccf3bce9476fb92a75462e10e6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.10.2014 2014_OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 60 Abs. 1 VRPV. 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Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können\nzusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein,\neine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den\nGesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden. In casu lassen sich die\nObservationsergebnisse nicht mit dem bereits vorliegenden medizinischen\nGutachten vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit lässt sich aber auch nicht alleine\ngestützt auf den Observationsbericht festlegen. Einholung eines\nErgänzungsgutachtens unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials.\n\nObergericht, 24. Oktober 2014, OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten)\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, während medizinische Untersuchungen die\nFragen, ob ein Gesundheitsschaden vorliege und wie sich dieser allenfalls auf die\nArbeitsfähigkeit auswirke, zu beantworten habe, solle ein Observationsbericht verifizieren\noder falsifizieren, dass sich die versicherte Person (im vermeintlich unbeobachteten Alltag)\nübereinstimmend zur Untersuchungssituation verhalte. Es gehe also nicht darum, anhand\nvon Observationsergebnissen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. Zur Festlegung\nder Arbeitsunfähigkeit bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen\n(BGE 134 V 232 E. 5.1). Sichere Kenntnis bezüglich des rechtserheblichen medizinischen\nSachverhaltes könne erst eine unabhängige ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials\nund des Beschwerdeführers liefern. Die Beschwerdegegnerin erachtet hingegen den\nSachverhalt offenbar als genügend abgeklärt. Trotzdem macht sie dem Gericht den\nVorschlag, falls es an der von ihr angenommenen Leistungsfähigkeit zweifle, könne es bei\nDr. med. B. Müller-Werth unter Vorlage des Observationsmaterials ein Gutachten einholen.\n\na) Das Obergericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen\nTatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung\nfrei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise\nerforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens\nkann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichtes oder dem Gerichtspräsidenten\nübertragen werden (Art. 60 Abs. 1 VRPV).\n\nb) Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für\nSachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er\nkann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Die Ergebnisse\neiner zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung\ngrundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend\nden Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 8C_521/2012 vom\n20.12.2012 E. 5.1 mit Hinweisen).\n\nc) Die Observationsergebnisse lassen sich nur schwer mit dem Gutachten von Dr.\nmed. B. Müller-Werth und einer entsprechenden Einschränkung vereinbaren. Alleine gestützt\ndarauf kann aber andererseits auch nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in\nleichter und mittelschwererer Tätigkeit geschlossen werden.\n5. Das Obergericht erachtet weitere Abklärungen als erforderlich. Es ist daher bei Dr.\nmed. B. Müller-Werth unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials (Bericht, Video\nund Fotos) ein Gutachten einzuholen, in dem er sich vor allem zum Gesundheitszustand und\nder Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise allfälligen diesbezüglichen\nVeränderungen sowie deren Zeitpunkt zu äussern haben wird. Vorbehalten bleiben weitere\nAbklärungen. Das Präsidium wird beauftragt, das gerichtliche Gutachten einzuholen und\nallfällige weitere Abklärungen zu tätigen (Art. 60 Abs. 1 VRPV).\n"}