Dem Bericht von Dr. med. dent. P. Dulio muss beweismässig also im Vergleich zur restlichen Aktenlage erhebliches Gewicht beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, sodass die geltend gemachte Erkrankung nicht unter Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV subsumiert werden kann (BGE K 88/03 vom 28.05.2004 E. 3.1). Dafür trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, was zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die zahnärztliche Behandlung nicht übernehmen muss.