b) In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems aufgezählt, deren zahnärztliche Behandlung der obligatorische Krankenpflegeversicherer übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine abschliessende Auflistung (BGE 130 V 467 E. 2.3). Art. 17 lit. b KLV nennt folgende in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallenden Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): präpubertäre Parodontitis (Ziff. 1), juvenile, progressive Parodontitis (Ziff. 2) und irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten (Ziff. 3). Die Kostenübernahme setzt gemäss Art.