3. a) Die Zahnbehandlungen gehören im Allgemeinen nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BGE 124 V 192 E. 2e). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG jedoch die Kosten für die zahnärztlichen Leistungen, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (lit. a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder deren Folgen bedingt ist (lit. b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder von deren Folgen notwendig ist (lit. c). Die Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 KVG werden in den Art. 17 - Art. 19 KLV näher bezeichnet (BGE 128 V 137 E. 2b).