Dieser Art von Gutachten kann regelmässig mehr Bedeutung zugemessen werden als Berichten von behandelnden Ärzten, bei welchen eine Versicherte über längere Zeit bleibt. Dem Gutachten des externen Spezialisten muss vorliegend beweismässig im Vergleich zur restlichen Aktenlage erhebliches Gewicht beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, sodass die geltend gemachte Erkrankung nicht unter Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV subsumiert werden kann. Dafür trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, was zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die zahnärztliche Behandlung nicht übernehmen muss.