KV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. Generalisierte aggressive Parodontitis. Die Zahnbehandlungen gehören im Allgemeinen nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Fälle, in denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung jedoch die Kosten für die zahnärztlichen Leistungen übernehmen. Vorliegen eines von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens eines externen Spezialisten (Facharzt für Parodontologie). Dieser Art von Gutachten kann regelmässig mehr Bedeutung zugemessen werden als Berichten von behandelnden Ärzten, bei welchen eine Versicherte über längere Zeit bleibt.