{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-02-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-19_2014-02-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7641", "Checksum": "9a90232e1091129848846b2ebca3917b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.02.2014 2014_OG V 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:56", "Checksum": "d4a8c3fd9109db2fc03002c6e516d9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.02.2014 2014_OG V 13 19\nRegeste:\nKV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. \n\n 6. Gemäss Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem,\nSchweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), 3. Aufl., Bern 2008 (vgl. dazu Gebhard\nEugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, S. 182), ist bei der\njuvenilen, progressiven Parodontitis was folgt, zu beachten: Frühdiagnose mit Sonde und\nRöntgenbilder wesentlich, da juvenile Parodontitis im wenig plaqueinfizierten Gebiss klinisch\nunbemerkt fortschreiten kann. Die Frage der Alterslimite, bis zu welcher eine postjuvenile\nParodontitis als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden muss, kann nur\nindividuell beurteilt werden. Je älter der Patient wird, desto stärker werden auch\nverhaltensbedingte Faktoren (Mundhygiene, Rauchen, Allgemeinerkrankungen) ins Gewicht\nfallen. Konsilium beim Spezialisten oder an Spezialklinik (Universität) erscheint sinnvoll.\nAngesichts dieser Empfehlung, welche wohl auf der neuen Nomenklatur beruht, ist die\nEinschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht jede aggressive Parodontitis aufgrund\nder Änderung der Nomenklatur zur juvenilen, progressiven Parodontitis gemäss Art. 17 lit. b\nZiff. 2 KLV wird, zutreffend. Vielmehr muss eine Beurteilung im Einzelfall vorgenommen\nwerden, was vorliegend insbesondere durch die Beurteilung von Dr. med. dent. P. Dulio vom\n20. Februar 2013 geschehen ist. Dieser verneint das Vorhandensein einer aggressiven\nParodontitis im Sinne von Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV. Laut Dr. med. dent. P. Dulio lässt sich eine\nsolche mit den vorhandenen Angaben nicht diagnostizieren. Anderer Ansicht sind die Dres.\nmed. dent. A. Jenzsch und T. Waldhorn, welche die Beschwerdeführerin über längere Zeit\nbehandelten. Dabei fehlt in den Akten das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben\nvon Dr. med. dent. T. Waldhorn vom 5. März 2012. Dieses wird denn auch im angefochtenen\nEntscheid nicht aufgegriffen, auch sonst wird es von der Beschwerdegegnerin nie erwähnt.\nEs darf also angezweifelt werden, ob das besagte Schreiben tatsächlich Teil der Akten ist.\nBeim Bericht von Dr. med. dent. P. Dulio vom 20. Februar 2013 handelt es sich um ein von\nder Beschwerdegegnerin eingeholtes Gutachten eines externen Spezialisten (Facharzt für\nParadontologie). Dieser Art von Gutachten kann regelmässig mehr Bedeutung zugemessen\nwerden als Berichten von behandelnden Ärzten, bei welchen eine Versicherte über längere\nZeit bleibt. Überdies berücksichtigt die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. dent. P.\nDulio die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein\nund ist – insbesondere im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. med. T. Waldhorn vom 28.\nJanuar 2012 – begründet. Dem Bericht von Dr. med. dent. P. Dulio muss beweismässig also\nim Vergleich zur restlichen Aktenlage erhebliches Gewicht beigemessen werden. Vor diesem\nHintergrund ist der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht\nerreicht, sodass die geltend gemachte Erkrankung nicht unter Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV\nsubsumiert werden kann (BGE K 88/03 vom 28.05.2004 E. 3.1). Dafür trägt die\nBeschwerdeführerin die Beweislast, was zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die\nKosten für die zahnärztliche Behandlung nicht übernehmen muss.\n"}