{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-02-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-13-19_2014-02-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7641", "Checksum": "9a90232e1091129848846b2ebca3917b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.02.2014 2014_OG V 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:56", "Checksum": "d4a8c3fd9109db2fc03002c6e516d9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.02.2014 2014_OG V 13 19\nRegeste:\nKV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. \n\nKV. Art. 31 Abs. 1 KVG. Art. 17 KLV. Generalisierte aggressive Parodontitis. Die\nZahnbehandlungen gehören im Allgemeinen nicht in den Leistungsbereich der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung. Fälle, in denen die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung jedoch die Kosten für die zahnärztlichen\nLeistungen übernehmen. Vorliegen eines von der Beschwerdegegnerin\neingeholten Gutachtens eines externen Spezialisten (Facharzt für\nParodontologie). Dieser Art von Gutachten kann regelmässig mehr Bedeutung\nzugemessen werden als Berichten von behandelnden Ärzten, bei welchen eine\nVersicherte über längere Zeit bleibt. Dem Gutachten des externen Spezialisten\nmuss vorliegend beweismässig im Vergleich zur restlichen Aktenlage\nerhebliches Gewicht beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund ist der\nerforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht,\nsodass die geltend gemachte Erkrankung nicht unter Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV\nsubsumiert werden kann. Dafür trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast,\nwas zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die\nzahnärztliche Behandlung nicht übernehmen muss.\n\nObergericht, 24. Februar 2014, OG V 13 19\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, BGE 9C_223/2014 vom 04.06.2014)\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Die Zahnbehandlungen gehören im Allgemeinen nicht in den Leistungsbereich\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BGE 124 V 192 E. 2e). Die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung übernimmt gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG jedoch die Kosten für die\nzahnärztlichen Leistungen, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung\ndes Kausystems (lit. a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder deren Folgen\nbedingt ist (lit. b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder von deren\nFolgen notwendig ist (lit. c). Die Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 KVG werden in den Art. 17 -\nArt. 19 KLV näher bezeichnet (BGE 128 V 137 E. 2b).\n\nb) In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des\nKausystems aufgezählt, deren zahnärztliche Behandlung der obligatorische\nKrankenpflegeversicherer übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine abschliessende\nAuflistung (BGE 130 V 467 E. 2.3). Art. 17 lit. b KLV nennt folgende in den Leistungsbereich\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallenden Erkrankungen des\nZahnhalteapparates (Parodontopathien): präpubertäre Parodontitis (Ziff. 1), juvenile,\nprogressive Parodontitis (Ziff. 2) und irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten (Ziff.\n3). Die Kostenübernahme setzt gemäss Art. 17 KLV voraus, dass das Leiden Krankheitswert\nerreicht. Ausserdem ist die Behandlung nur so weit vom obligatorischen\nKrankenpflegeversicherer zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig\nmacht.\n\n"}