Dies ist dann der Fall, wenn die von der Beklagten zuletzt ermittelte reglementarische Altersrente von Fr. 1'240.55 die Höhe der gesetzlichen Invalidenrente erreicht. Diese beträgt für das Jahr 2010 Fr. 1'199.14 (einschliesslich Teuerungsausgleich), mithin der Mindeststandard gemäss BVG respektiert wird. Gegenteiliges ergäbe sich nur, wenn das Reglement 2006 so verstanden würde, dass das Altersguthaben im vorliegenden Fall ohne Zins gebildet werden müsste (vergleiche Art. 17 Reglement 2006). Die eingeklagte Forderung des Klägers auf eine Altersrente über Fr. 1'662.10 stellt sich also als unbegründet dar.