Dafür spricht aus Sicht des Klägers die Fortführung der Beitragspflicht während des Rentenaufschubes (siehe Art. 20 Ziff. 1 Reglement 1992 i.V.m. Anhang A S. 2). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist der versicherte Lohn des Jahres 1993 massgeblich, da die Invalidität in diesem Jahr eintrat. Des Weiteren ist der Einbezug eines Umwandlungssatzes von 6.2 Prozent nicht zu beanstanden, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Rentenniveau eingehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn die von der Beklagten zuletzt ermittelte reglementarische Altersrente von Fr. 1'240.55 die Höhe der gesetzlichen Invalidenrente erreicht.