Mit Klageantwort vom 13. Februar 2013 bezifferte die Beklagte das Altersguthaben neu mit Fr. 240'109.75. Im Unterschied zur früheren Berechnung diente nun nicht der versicherte Lohn des Jahres 1992 (Fr. 43'200.--) sondern derjenige des Jahres 1993 (Fr. 45'120.--) als Berechnungsgrundlage. Ausserdem wurde der im Reglement 2006 (Anhang B S. 2) festgelegte Umwandlungssatz von 6.2 Prozent zur Berechnung der Altersrente herangezogen. Der Kläger seinerseits betrachtet den aus dem Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 hervorgehende versicherte Lohn von Fr. 46'560.-- als massgebend. Dafür spricht aus Sicht des Klägers die Fortführung der Beitragspflicht während des Rentenaufschubes (siehe Art.