c) Betragsmässig bestehen unterschiedliche Angaben über das Altersguthaben. Die vom Kläger genannten Beträge (siehe Ziffer 5 der Klage) ergeben sich aus den Beilagen zum Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010 (bekl. Bel. 20). Der nun ausbezahlten Altersrente von Fr. 1'329.90 respektive gerundet Fr. 1'330.-- liegt das Altersguthaben von Fr. 227'983.-- zugrunde. Dabei wurde der gemäss BVG im Jahr 2010 für Männer gültige Umwandlungssatz von 7 Prozent angewendet. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2013 bezifferte die Beklagte das Altersguthaben neu mit Fr. 240'109.75.