Isabelle Vetter-Scheiber, a.a.O., Art. 13 N. 20; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, Rz. 787). Im Juli 2010 erreichte der Kläger das 65. Altersjahr. Das dannzumal gültige Vorsorgereglement (nachfolgend: Reglement 2006) sieht vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn das Rücktrittsalter erreicht worden ist (Art. 20 Ziff. 4). Zugleich entsteht für jeden Versicherten ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 18 Ziff. 1 Reglement 2006). Konkret wurde das Rücktrittsalter am 1. August 2010 erreicht (Art. 4 Reglement 2006), womit sich das versicherte Risiko ʺAlterʺ verwirklichte.