BGE 130 V 376 E. 6.4; Gächter/Saner, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28). b) Sieht eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine temporäre Invalidenrente vor, die ab Erreichen des Pensionierungsalters durch eine Altersrente abgelöst wird, bedeutet dies, dass Invalidität und Alter zu zwei verschiedenen Versicherungsfällen führen. Damit ist für die Altersleistungen beziehungsweise deren Beginn nicht das Reglement, das im Zeitpunkt der Invalidisierung galt, massgebend, sondern jenes, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für den Beginn der Altersleistungen erfüllt werden (vergleiche BGE B 85/03 vom 19.08.2004 E. 1.3; Isabelle Vetter-Scheiber, a.a.