Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein (BGE 130 V 370 f. E. 2.1). Dagegen besteht im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge keine Verpflichtung, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; BGE 130 V 376 E. 6.4;