36 Rz. 6). Was die fünf Jahre vor Klageerhebung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse anbelangt, so erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als begründet (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 Abs. 1 OR; BGE 9C_655/2008 vom 02.09.2009 E. 4.2; Sylvie Pétremand, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 12). Die danach laut dem Kläger ausbezahlten Beträge scheinen vor dem Hintergrund der besagten reglementarischen Invalidenrente korrekt zu sein.