siehe Vorsorgeausweis vom 01.01.1993). Damit ist die reglementarische Invalidenrente wesentlich höher als die von der Beklagten korrekt berechnete gesetzliche Minimalrente im Sinne von Art. 24 BVG. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Minimalrente der Preisentwicklung angepasst wird (Art. 36 Abs. 1 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung [SR 831.426.3]). Unter diesen Umständen durfte auf einen Teuerungsausgleich verzichtet werden (vergleiche Art. 25 Ziff. 1 Reglement 1992; BGE 127 V 264 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 36 Rz. 6).