Dies bedeutet, dass die Beklagte dem Kläger erst per 7. Januar 1996 eine Invalidenrente zu bezahlen hatte. Obwohl zu diesem Zeitpunkt das Reglement 1995 in Kraft war, berechnete sich aber die Höhe der Rente nach den Vorschriften des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches geltenden Reglements sprich nach dem Reglement 1992.