4 vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten, frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches beziehungsweise nach Erlöschen eines Lohnersatzanspruches beginnt. Die Erfüllung des Anspruches wird also aufgeschoben, wenn der oder die Versicherte Lohnersatz erhält. Der Kläger erhielt unbestrittenermassen bis 6. Januar 1996 ein Krankentaggeld der Öffentlichen Krankenkasse Basel. Dies bedeutet, dass die Beklagte dem Kläger erst per 7. Januar 1996 eine Invalidenrente zu bezahlen hatte.