d) Ab 25. Juli 1992 wurde der Kläger krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig. Infolge davon sprach die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 1993 rückwirkend ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente zu. Gemäss dem oben Ausgeführten entstand der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge demnach auch per 1. Juli 1993. Das Reglement 1992 sieht in Art. 18 Ziff. 4 vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten, frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches beziehungsweise nach Erlöschen eines Lohnersatzanspruches beginnt.