c) Massgebend für die Festsetzung der Invalidenleistungen sind deshalb grundsätzlich diejenigen Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches gelten, und nicht diejenigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft waren. Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum Nachteil eines Versicherten. Gleiches gilt, wenn der BVG-Invalidenanspruch zufolge der vereinbarten Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeberin (oder Zahlungen der Krankentaggeldversicherung) reglementsgemäss aufgeschoben worden ist.