BVG stellt demnach eine zeitliche Koordinationsnorm dar, die den Zweck hat zu vermeiden, dass die Zahlung des Lohnes oder die Gewährung von Ersatzleistungen, dem Versicherten höhere Mittel verschaffen als im Zeitpunkt, als er arbeitsfähig war. Der Artikel regelt jedoch nicht die Frage der Entstehung des Anspruches auf eine Invalidenrente bei Ablauf einer bestimmten Karenzzeit, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter gewissen Bedingungen die Erfüllung des Anspruches aufschieben kann (BGE 129 V 25 f. E. 5b, in Pra 2004 Nr. 73 S. 430).