26 BVV 2 gestattet es der Vorsorgeeinrichtung, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches aufzuschieben, wenn a) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Art. 26 Abs. 2 BVG stellt demnach eine zeitliche Koordinationsnorm dar, die den Zweck hat zu vermeiden, dass die Zahlung des Lohnes oder die Gewährung von Ersatzleistungen, dem Versicherten höhere Mittel verschaffen als im Zeitpunkt, als er arbeitsfähig war.